Rahmenrichtlinien
Rahmenrichtlinien von 1973 für den Erwerb der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica gemäß can. 804 § 1 CIC in Auszügen
- Die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica erfolgt in den (Erz-) Diözesen der Bundesrepublik einheitlich.
- Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird den Religionslehrern aller Schulformen auf Antrag die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
- Die Missio canonica kann nach bestandener pädagogischer Prüfung (II. Staatsprüfung) auf Antrag verliehen werden.
- Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt. Das Formblatt sieht vor:
a) Angaben zur Person;
b) die Versicherung des Antragstellers, dass er den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig erteilen wird;
c) Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, die für den Antragsteller Referenzen abgeben können. Von ihnen sollte wenigstens eine ein Priester sein.
…
7. Kriterien für eine Verleihung der Missio canonica:
a) Der Religionslehrer ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der
Lehre der katholischen Kirche zu erteilen.
b) Der Religionslehrer beachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der
katholischen Kirche.
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10. Die Missio canonica gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, dem der
Antragsteller zugehört.
Antrag
Den Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis finden Sie zum Download hier.