Antworten auf häufig gestellte Fragen
Gibt es Richtlinien für die Anlage des Vermögens im Bistum Speyer?
Ja, diese Richtlinien legen fest, dass das Vermögen unter Berücksichtigung der ethischen und moralischen Normen der katholischen Kirche nachhaltig und mit dem Ziel größtmöglicher Wertbeständigkeit und Ertragskraft anzulegen ist.
Anlagerichtlinien des Bistums Speyer (OVB 2013/03)
Wie sind die relativ großen Schwankungen bei den Kirchensteuern zu erklären?
Der Grund liegt im so genannten „Clearing“-Verfahren. Es schafft einen finanziellen Ausgleich, wenn ein Gläubiger in einem Bistum wohnt, aber in einem anderen arbeitet. Die Kirchensteuer auf Löhne und Gehälter wird von den Unternehmen nach dem „Betriebsstättenprinzip“ an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abgeführt. Die Kirchensteuer steht jedoch den einzelnen Bistümern nach dem Wohnort der Beschäftigten zu („Wohnstättenprinzip“). Für die bei den Finanzämtern eingegangene Kirchensteuer muss also im Nachhinein abgeklärt werden („Clearing“), welches Bistum sie tatsächlich zu bekommen hat. Das ist ein aufwändiger Prozess der Verrechnung zwischen den Finanzämtern und den Bistümern, der sich teilweise über mehrere Jahre erstreckt und zu erheblichen, unvorhersehbaren Schwankungen führt.
Mit welchem Wert steht der Speyerer Dom in der Bilanz des Domkapitels?
Der Speyerer Dom wird in der Bilanz des Domkapitels als Sachanlage mit einem Erinnerungswert von einem Euro aufgeführt. Die gängigen Verfahren der Immobilienbewertung stoßen hier an ihre Grenzen. Die Wertermittlung über den Ertragswert ist nicht anwendbar, da die Aufwendungen für den Erhalt der Kathedrale die Erträge deutlich übersteigen. Die Wertermittlung über die Wiederherstellungskosten scheidet aus, da die Kosten für die Wiederherstellung einer historischen Kathedrale nicht verlässlich zu ermitteln sind. Auch die Wertermittlung über Verkaufserlöse bei vergleichbaren Gebäuden führt zu keinem sinnvollen Ergebnis, da in den letzten Jahrzehnten kein Dom in Deutschland verkauft wurde.
Was versteht man unter den sogenannten Staatsleistungen?
Die Staatsleistungen beruhen auf dem Französischen Konkordat von 1801, den Bayerischen Konkordatenvon 1817 und 1924 sowie dem bayerischen Gesetz zur Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen, ebenfalls aus dem Jahr 1924. Historisch betrachtet handelt es sich um Verpflichtungen, die der Staat als Ausgleich für die Enteignung kirchlichen Vermögens in der Zeit der Säkularisation übernommen hat. Die Staatleistungen werden im Regelfall den Steigerungen der Beamtenbesoldung im staatlichen Bereich angepasst. Von den 70er-Jahren bis in die 90er-Jahre wurde die Höhe der Staatsleistungen auf Ersuchen der Landesregierung mehrfach "eingefroren", also in ihrer Höhe trotz Steigerungen bei der Beamtenbesoldung im staatlichen Bereich konstant belassen. Das Bistum Speyer hat dieser Anfrage derLandesregierung von Rheinland-Pfalz mehrere Male entsprochen. Dieses Entgegenkommen des Bistums hat dazu geführt, dass die Staatleistungen heute nur noch etwa zwei Drittel der Summe ausmachen, die aus einer kontinuierlichen Anpassung der Staatsleistungen an die Steigerungen der Beamtenbesoldung resultiert hätten.Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz sehen vor, dass für eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen, auf denen die Zahlung der Staatsleistungen beruht, ein entsprechendes Gesetz zu schaffen ist. Die Staatsleistungen dienen im Bistum Speyer zur Deckung der Personalkosten der Geistlichen. Der Anteil der Staatsleistungen an den Personalkosten der Geistlichen beträgt rund ein Viertel. Drei Viertel der Personalkosten werden durch die Kirchensteuer finanziert.
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