Danke für Ihre Kirchensteuer!

Die Kirchensteuer ermöglicht das breite Engagement der Kirche in den Pfarreien und den vielen Feldern der Seelsorge, in Kindertageseinrichtungen und Schulen und Bildungseinrichtungen sowie in den Einrichtungen der Caritas für Menschen, die unsere Unterstützung brauchen. Sie tragen mit Ihrer Kirchensteuer dazu bei, dass dieses Engagement geleistet werden dann.

Dafür sagen wir Ihnen unseren herzlichen Dank!

Was versteht man unter der Kirchensteuer?

Damit die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie die engagierte Mitarbeit von Menschen und eine sichere Finanzierungsgrundlage. Diese Grundlage bildet in Deutschland die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Finanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Die Kirchensteuer beträgt bei uns Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer . Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Für den Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter bezahlen die Kirchen Gebühren an den Staat, der für diese Dienstleistung bei uns bei vier Prozent des Steueraufkommens erhält.

Seit wann gibt es Kirchensteuer in Deutschland? Warum wurde sie eingeführt?

Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (auch bekannt als Säkularisation, vor allem durch den Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten. Im Gegenzug haben sich die einzelnen Länder verpflichtet, die Wahrnehmung des Auftrags der Kirchen durch entsprechende Staatsleistungen (Dotationen) sicherzustellen.

Als diese Staatsleistungen zur Finanzierung des hohen kirchlichen Engagements in vielen gesellschaftlichen Bereichen nicht mehr ausreichten, haben sich die meisten deutschen Länder in Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen , eine direkte Pflicht zur Kirchenfinanzierung auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen, indem es gesetzlich ermöglicht wurde, für kirchliche Zwecke Umlagen von den Kirchenmitgliedern zu erheben. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen,  sondern zur Entlastung der Länder, indem sie die Sicherstellung kirchlicher Aufgaben durch Abgaben der Kirchenmitglieder eröffneten. Nach Ende des Kaiserreichs 1918 sowie infolge der Übernahme vielfältiger sozialer und gesellschaftlicher Aufgaben durch die Kirchen wurde die Kirchensteuer zunehmend zur wichtigsten Einnahmequelle der Kirchen und orientierte sich an staatlichen Steuern wie der Einkommen-, Grund- und Vermögensteuer (sogenannte Maßstabsteuer).

Wer entrichtet Kirchensteuer?

Die Bistümer dürfen nur diejenigen Personen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen drei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft (begründet durch die Taufe), der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Kirchenmitglieds sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit, die grundsätzlich daran gemessen wird, dass die Pflicht zur Zahlung der staatlichen Steuer auf das persönliche Einkommen besteht (Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer). In Deutschland zahlen im Wesentlichen nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind Kirchensteuer.

Gibt es auch Mitglieder der katholischen Kirche, die keine Kirchensteuer zahlen?

Ja, denn tatsächlich zahlt nur knapp die Hälfte der Katholiken Kirchensteuer. Rund 37 Prozent der Katholiken zahlen ca. 97 Prozent des Kirchensteueraufkommens. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist grundsätzlich auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, meistens auch Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende sowie Ordensleute. Eine Ausnahme bilden – mancherorts – Allgemeine Kirchgelder, die von den Kirchengemeinden erhoben werden, aber nur Kleinstbeträge ausmachen.

Wie wird die Kirchensteuer in Deutschland bemessen?

Die Kirchensteuer wird derzeit als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist somit grundsätzlich die (Jahres-)Einkommensteuer. Neben der Einkommensteuer und deren besondere Erhebungsformen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in einigen Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Eine solche Kirchengrundsteuer wird in ca. drei Vierteln der Pfarreien in unserem Bistum erhoben.

Ist die Kirchensteuer gerecht?

Basis für die Berechnung der Kirchensteuer ist in Deutschland die staatliche Lohn- und Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur staatlichen Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Damit übernimmt die Kirchensteuer die Grundsätze der Einkommen- und Lohnsteuer, insbesondere auch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In der Praxis bedeutet dies, dass nur diejenigen Kirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen, die hierzu aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind. Diese wird durch die Entrichtung der staatlichen Maßstabsteuer (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) dokumentiert.

Wer entscheidet über die Verwendung der Kirchensteuer?

Wesentliche Entscheidungen über die Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium, dem Diözesansteuerrat. Der Bischof gehört diesem Rat an, leitet ihn und hat bei den Abstimmungen und Entscheidungen eine von 17 Stimmen. Er ist demzufolge allein nicht verfügungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder werden zu größten Teil aus den Verwaltungsräten der Pfarreien gewählt. Der Diözesansteuerrat garantiert die Beteiligung der Kirchenmitglieder an Entscheidungen und Kontrolle über die Kirchensteuerverwendung.

Was geschieht mit der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer schafft die finanziellen Voraussetzungen für das breite Engagement der Kirche, zum Beispiel in den Pfarreien und in der Seelsorge, in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Bildungseinrichtungen sowie in den Einrichtungen der Caritas für Menschen, die unsere Unterstützung brauchen.

Über die Verwendung der Kirchensteuer geben wir in den Jahresabschlüssen des Bistums exakt Auskunft.

Gibt es eine Möglichkeit zur Reduzierung der Kirchensteuer?

Voraussetzungen für eine Kappung bzw. den Erlass von Kirchensteuer sind:

  • Kirchenzugehörigkeit des Kirchensteuerzahlers zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • Vorlage einer Kopie des bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheides,
  • Zusicherung, dass die im Bescheid festgesetzte Kirchensteuer gezahlt ist und kein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde,
  • falls erforderlich Vorlage von Belegen zur weiteren Erläuterung,
  • bei erheblicher Härte nach § 227 AO Vorlage weiterer Unterlagen zur Klärung - ggf. Ausfüllen des Fragebogens zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular des Finanzamtes).

Gründe für eine Kappung bzw. den Erlass von Kirchensteuer sind:

  • Kappung der Progression auf 4 % des zu versteuernden Einkommens bzw. dem maßgebenden zu versteuernden Einkommen gem. § 3 Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer (ab 2016),
  • 50-prozentiger Erlass von Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG (z.B. Abfindung, Veräußerungsgewinne, etc.),
  • 50-prozentiger Erlass von Kirchensteuer bei Teileinkünfteverfahren nach § 51a (2) EStG auf den gesamten Veräußerungsgewinn von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG (einschließlich des nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Teils),
  • Entscheidung des DVVR bei Erlass aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO: Wird vom Finanzamt die Einkommens- oder Vermögenssteuer (ggf. auch Zinsen auf vorgenannte Steuern) aus Biligkeitsgründen abweichend festgesetzt, erlassen oder gestundet, kann mit der hierauf entfallenden Kirchensteuer ebenso verfahren werden (vgl. Landeskirchensteuergesetz Rheinland-Pfalz § 14 (4) Satz 2 sowie Saarländisches Kirchensteuergesetz § 11 (2) Satz 2 und 3). Weitere Erlasse sind möglich.

Weitere Informationen:

Über die genaue Verwendung Ihrer Kirchensteuer informieren wir Sie auf unserer Infoseite zum jährlichen Haushalt des Bistums Speyer.

Weitere Informationen zur Kirchensteuer in Deutschland

Kontakt:
Kirchensteuer@bistum-speyer.de