Informationen zur Ortskirchensteuer

Was ist die Ortskirchensteuer?

Die Ortskirchensteuer ist eine Steuer, die zusätzlich zur Kirchensteuer erhoben werden kann. Während die Kirchensteuer auf das Einkommen der Kirchenmitglieder berechnet wird, orientiert sich die Ortskirchensteuer an dem Grundeigentum der Katholiken in einer Pfarrei.

Während es die Aufgabe der Kirchenstiftungen ist, aus den Erträgen ihres Stiftungskapitals die Kosten für den Erhalt und den Unterhalt ihrer Gebäude zu erwirtschaften, haben die Pfarreien die Kosten der pfarrlichen Aufgaben zu tragen. Von der Erhebung der Ortskirchensteuer soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Zuweisungen aus Kirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Kirchensteuerordnung der Diözese Speyer.

Wer ist überhaupt von der Ortskirchensteuer betroffen?

Relevant ist diese Steuer nur für die Katholiken, die einer Pfarrei durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt -angehören und aufgrund von Immobilien- oder Grundbesitz dort zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet sind.

Die Ortskirchensteuer wird von der Kommune (z.B. Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung) im Auftrag der Pfarrei berechnet und im individuellen Abgabenbescheid zusammen mit der jeweiligen Grundsteuer festgesetzt.
In konfessionsverschiedenen Ehen können Ehepartner bei der politischen Gemeinde eine getrennte Festsetzung der Ortskirchensteuer beantragen, wenn die Behörde dies nicht schon automatisch vornimmt.

Wozu dient die Ortskirchen­steuer?

Die Erträge aus der Ortskirchensteuer werden ausschließlich in der Pfarrei verwendet. Diese Mittel können besonders für die Finanzierung pfarrlicher Aufgaben eingesetzt werden, zum Beispiel für Kirchenmusiker, Kindergartenausstattungen oder für Materialien eines Kindergottesdienstes.

Auch kleinere Kosten, wie beispielsweise für Blumen, Kaffee und Kuchen, die für kirchliche Veranstaltungen eine nicht unwesentliche Rolle spielen, können mit den Einnahmen gedeckt werden. 

Wie wird sie bemessen und wie hoch ist die Belastung?

Die Höhe der Ortskirchensteuer hängt vom Grundbesitz ab. Der vom örtlichen Finanzamt hierauf festgelegte Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert (abhängig von der Grundstücksart zwischen 2,6 ‰ für ein Einfamilienhaus und 6,0 ‰ für ein unbebautes Grundstück) und ergibt dann den Grundsteuermessbetrag. Auf diesen Grundsteuermessbetrag werden nun 10 % an Ortskirchensteuer pro Jahr berechnet. In den Pfarreien der Diözese Speyer, die bereits Ortskirchensteuer erheben, liegt die durchschnittliche Höhe der Ortskirchensteuer bei jährlich ca. 6 €.

Zwei konkrete Beispiele veranschaulichen diese Rechnung:

Eine neue Eigentumswohnung in Speyer
Bei einem Einheitswert von 20.400 € und einer Grundsteuermesszahl von 3,5 ‰ ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von 71,40 €. Hierauf sind 10 % = 7,14 € an Ortskirchensteuer zu entrichten.

Ein 35 Jahre altes Einfamilienhaus in Germersheim
Bei einem Einheitswert von 23.400 € und einer Grundsteuermesszahl von 2,6 ‰ ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von 60,84 €. Hierauf sind 10 % = 6,08 € an Ortskirchensteuer zu entrichten. 

Für Ihre Rückfragen zum Thema Ortskirchensteuer stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bistum Speyer
Bischöfliches Ordinariat
Kleine Pfaffengasse 16
67346 Speyer
Telefon: 49 6232 102-0

Ihre Ansprechpartner:

Jörg Lang
Finanzdirektor
Telefon: 49 6232 102-223
joerg.lang@bistum-speyer.de

Norbert Aprill
Projektbegleitung
Telefon: 49 6232 102-417
norbert.aprill@bistum-speyer.de