09.03.2018:
Aufgrund aktueller Ereignisse müssen wir erneut darauf hinweisen, dass meldepflichtige Unfälle zwingend binnen drei Tage beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anzuzeigen sind. Dies betrifft neben den Unfallanzeigen der Kinder von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen und der Hauptamtlichen insbesondere auch die Unfallanzeigen der Ehrenamtsträger.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Eine Kopie der Unfallanzeige ist an das Rechtsamt des bischöflichen Ordinariats, die zuständige Regionalverwaltung und ggf. an die Pfarrei zu senden.
Ein meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. Zusätzlich ist bei Kindern von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen die Anzeige notwendig, sobald ein Arzt, aufgrund eines Unfalls in der Einrichtung, aufgesucht wurde.
Für die Anzeigen sind die Vordrucke der Unfallversicherungsträger zu verwenden. Diese erhalten Sie bei
- den zuständigen Unfallversicherungsträgern (BGW, VBG, UKRLP, UKS)
- dem Rechtsamt des bischöflichen Ordinariats,
- in der Software Kita.plus oder
- im Referat Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp