Das Nichtvollzugsverfahren

"Wir haben nicht miteinander geschlafen ...."

Wenn die Ehepartner nach der kirchlichen Eheschließung bis zur Scheidung nicht miteinander geschlafen haben ("die Ehe nicht vollzogen wurde"), kann die Ehe vom Papst aufgelöst werden.

Der Verlauf eines Nichtvollzugsverfahrens

Nach dem Scheitern einer nichtvollzogenen Ehe kann einer der Ehepartner den Bischof darum bitten, in Rom die Auflösung der Ehe zu beantragen.

Dies geschieht in einem nicht-öffentlichen Verfahren beim Bischöflichen Offizialat mit Zeugenaussagen zum Verlauf der Bekanntschaftszeit und der Ehe. Es muss schlüssig sein, dass die Ehe nicht vollzogen wurde. Abschließend werden alle angefallenen Unterlagen nach Rom geschickt. Von da aus wird die Ehe aufgelöst.

Der Antragsteller muss in seinem Eingangsschreiben Beweismittel anbieten. Dies sind in der Regel seine eigene Aussage und Zeugen, die bereit sind sich zum Verlauf der Bekanntschaftszeit und der Ehe zu äußern. Der andere Ehepartner wird darüber informiert, dass die Auflösung der Ehe beantragt wird. Er wird gebeten, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Lehnt er das ab, so wird das Verfahren ohne ihn weitergeführt.

Es gibt keinen mündlichen Termin, bei dem die Ehepartner und die Zeugen gemeinsam erscheinen müssen. Alle Befragungen finden in Einzelgesprächen statt und werden schriftlich protokolliert. Es ist nicht vorgesehen, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Kosten des Verfahrens

Rom stellt dem Bistum Speyer Gebühren in Rechnung, die dann gegebenenfalls an den Antragsteller weiter geleitet werden.