Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist eine präventive Maßnahme. Sie dient dazu schon im Vorfeld einer Anstellung oder Übernahme eines Ehrenamtes potentielle Täter:innen abzuschrecken und nach außen zu signalisieren, dass im jeweiligen Tätigkeitsbereich der Schutz von Kindern, Jugendlichen und hilfebedürftigen Erwachsen wesentlicher Bestandteil der Arbeit ist.
Das erweiterte Führungszeugnis ist von ALLEN Haupt- und Ehrenamtlichen im Bistum regelmäßig (alle 5 Jahre in RLP und alle 3 Jahre im Saarland) vorzulegen.

Nähere Hinweise und Erklärungen zum Erweiterten Führungszeugnis (EFZ) finden Sie im Heft 4 aus der Schriftenreihe "Sicherer Ort Kirche":

Heft 4: Erweitertes Führungszeugnis

Die Selbstauskunftserklärung (SAE) enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach §72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden
ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Quelle: OVB 8/19 1336OVB Speyer 8/2019 Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz 3.1.2

Weitere Informationen zur Selbstauskunftserklärung lesen Sie im Heft 5 aus der Schriftenreihe "Sicherer Ort Kirche":

Heft 5: Verhaltenskodex & Selbstauskunftserklärung