Rechtliche Grundlagen zum Religionsunterricht
Religionsunterricht ist durch Artikel 4 und Artikel 7,3 Grundgesetz garantiert und geregelt. Er ist jeweils ein konfessionell-profilierter Religionsunterricht. Er ist staatlich verordnet konfessionell, weil er an eine konkrete Religionsgemeinschaft gebunden ist.
Der katholische Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach
Der Staat gewährleistet für die Unterrichtsfächer die erforderlichen Rahmenbedingungen, als ordentliches Lehrfach:
- Es besteht Anspruch auf Unterrichtsversorgung.
- Es ist eine geregelte Stundentafel garantiert.
- Lehrpläne und Schulbücher sind vorgegeben.
- Der Unterricht ist notengebunden und damit versetzungsrelevant für alle Schularten.
- Es gibt eine angemessene Anzahl an Wochenstunden (Stundentafel).
- Der Religionsunterricht untersteht der Schulaufsicht (staatlich und kirchlich).
Regelungen zum Religionsunterricht
Für das Bistum Speyer regeln weiteres die Landesverfassungen und Verordnungen.
staatlich
Art. 34 und Art. 35 Landesverfassung Rheinland-Pfalz
Art. 27, 29 und 30 Landesverfassung Saarland
- Stundentafeln für Katholische Religion
Rheinland-Pfalz und
Saarland
- Teilnahme am Religionsunterricht
- Recht auf Religionsunterricht
- Abmeldung vom Religionsunterricht
kirchlich
- Zuständig für den katholischen Religionsunterricht der Diözese ist der Ortsbischof, er hat die inhaltliche Aufsichtspflicht (
c.804 CIC/1983)
- Religionsunterricht zielt Erkenntnis und Wissen sowie Verhalten und Haltung an (
Der Religionsunterricht in der Schule, Würzburger Synode 1974)
- Der katholische Religionsunterricht ist bildend, katholisch, ökumenisch (Die deutschen Bischöfe,
Die Bildende Kraft des Religionsunterrichts, 1996/2009)
Einzelfallregelungen
Viele Fragen lassen sich für Ihre Schule und Schulsituation im Gespräch klären.
Kontakt zur Bischöflichen Schulaufsicht (Link).